Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen;
Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für Ableitungen.
Eigentümer im Rahmen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, die ebenfalls in den Genuss der steuerlichen Begünstigung kommen wollen, haben folgende Besonderheiten zu beachten:
Für den Nachweis der entstandenen Kosten muss der Auftraggeber die Aufwendungen durch eine Rechnung des Handwerkers nachweisen. Dabei gilt zu beachten:
Da Barzahlungen nicht erlaubt sind, erfolgt der Zahlungsnachweis z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug oder Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren. Wird die Handwerkerleistung bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe, außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht, wird kein weiterer Steuerbonus mehr gewährt.
Es können 20 % von max. 3000 Euro der Handwerkerkosten geltend gemacht werden - also bis zu 600 Euro pro Jahr (ab 2009: Verdoppelung auf 6000/1.200 Euro). Diese steuerliche Begünstigung kann kombiniert werden mit der Begünstigung von allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen (Leistungen im eigenen Haushalt, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind). Für diese gelten ebenfalls oben genannte Beträge (max. 600 Euro/ab 2009 Erhöhung auf 4.000 Euro = 20% von 20.000 Euro).
Die Geltendmachung erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Maßgebend ist der Zahlungszeitpunkt, nicht der Termin der Handwerkerleistung.